Seminar | |
Gepr. Personalfachkaufmann/-kauffrau (IHK) in 13 Tagen Wochenendseminar | | in 13 Tagen | |
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Zeit Beginn/Ende | Sa, 17.11.2018 bis Sa, 23.02.2019 zum Stundenplan |
Ort Seminarstätte | |
Centro Hotel Bristol, Friedrich-Ebert-Straße 20, 55130 Mainz | |
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Dauer | 3 Monate |
Unterrichtszeiten | Samstag: 09:00 - 17:00 Uhr
Sonntag: 09:00 - 17:00 Uhr
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Unterrichtsstunden | 104 U.-Std. |
Kostenlose Infoveranstaltung | siehe unter Rubrik "News" |
Ansprechpartner TriNeos Akademie AG | Beratungscenter
Tel. 0221/94 38 91-16
Info@trineos.de |
IHK-Prüfung | IHK für Rheinhessen
Schillerstraße 7
55116 Mainz |
Ansprechpartner/IHK | Frau Renate Henny
Tel.: 061312621502
Email: renate.henny@rheinhessen.ihk24.de
Bitte lassen Sie sich möglichst vor
Seminarbeginn
schriftlich von der IHK bestätigen, dass Sie die
Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. |
IHK-Prüfung schriftlich | Mi. 17.04.2019
Do. 18.04.2019
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IHK-Prüfung mündlich | Termin wird von der IHK bei der Prüfungsanmeldung
bekanntgegeben. |
Seminargebühr | EURO 2.500,00 (Ratenzahlung möglich)
inkl. kompletter Seminarunterlagen und
Karteikartensystem als Lernhilfe. |
Zielgruppe | Die Fortbildung zum/zur Personalfachkaufmann/-frau richtet sich vor allem an kaufmännische Angestellte, die fundierte Kenntnisse aus ihrer praktischen Personalarbeit mitbringen. Die Personalplanung, das Erstellen von Personalstatistiken und Stellenbeschreibungen sind einige wichtige Aufgaben-felder. Weitere Tätigkeiten ergeben sich im betrieblichen Sozialwesen sowie im Bereich Lohn/Gehalt.
Personalfachkaufleute besitzen somit die Kompetenz, selb-ständig alle Personalverwaltungsvorgänge zu bearbeiten und personalpolitische Grundsätze in der täglichen Arbeit umzusetzen. Die fundierten rechtlichen Kenntnisse und das Verständnis für die Auswirkungen personalpolitischer Ent-scheidungen, befähigen Personalfachkaufleute verantwor-tungsvolle Aufgaben zu übernehmen und in Führungspositi-onen aufzusteigen. |
Zulassungsvoraussetzungen | 1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf der Personaldienstleistungswirtschaft und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf
und danach eine mindestens zweijährige
Berufspraxis oder
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach
eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Bis zum Ablegen der letzten Prüfungsleistung ist der
Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
gemäß der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen
Ausbilder-Eignungsverordnung oder aufgrund einer
anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen
Kenntnisse den Anforderungen den
§§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig
sind, zu erbringen.
(3) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich
wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten
Funktionen haben.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie
Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat,
die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Über individuelle Fragen der Prüfungszulassung informiert Sie die zuständige IHK. |
Schwerpunkte | -Grundlagen der Personalarbeit
- Rechtliche Bestimmungen der Personalarbeit
- Personalplanung, -marketing und -controlling
- Personalentwicklung und Organisationsentwicklung
- situationsbezogenes Fachgespräch |